NRW/Niederrhein: Corona-Maskenpflicht Sache des Arbeitgebers

Auch nach dem Wegfall der allgemeinen Corona-Maskenpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen können Betreiber von Arztpraxen weiterhin gegenteilige Anordnungen treffen.

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Das hat das NRW-Gesundheitsministerium klargestellt. Jeder Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen für seine Beschäftigten zu ermitteln und diese auf ein Mindestmaß zu reduzieren oder zu beseitigen, sagte ein Ministeriumssprecher. Das schließe die Gefährdung durch Viren wie Corona ein. Wenn der Arbeitgeber nach entsprechender Gefährdungsbeurteilung Masken zur Verfügung stelle, hätten seine Beschäftigten eine Mitwirkungspflicht, diese auch zu tragen.